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    Satzung des Groß Glienicker Begegnungshaus e.V.

    vom 23.10.1995/ 29.02.1996/28.11.2001/13.12.2009/ 14.12.2012 /26.02.2018

    § 1 Name und Sitz

    (1)   Der Verein führt den Namen Groß Glienicker Begegnungshaus. Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden. Nach der Eintragung führt er den Namenszusatz „e.V.“.

    (2)   Der Verein hat seinen Sitz in Groß Glienicke. Geschäftsadresse ist die Adresse des Begegnungshauses.

    (3)   Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

    §2 Ziel und Zweck

    (1)   Das Ziel des Vereins ist die Verbesserung der Lebens- und Kommunikationsbedingungen in Groß Glienicke und wird vorrangig verwirklicht durch die Errichtung einer Begegnungsstätte in Groß Glienicke sowie die Trägerschaft dieser Einrichtung.

    (2)   Der Verein verfolgt die Zwecke der Förderung der Jugendhilfe und Altenfürsorge, Pflege und Erhaltung von Kulturwerten. Die besondere Zielgruppe sind Kinder ab 12 Jahre, Jugendliche, Frauen und ältere Bürger.

    Um den Zweck zu erreichen, stellt sich der Verein insbesondere folgende Aufgaben:

    • Entwicklung und Durchführung von Projekten und Initiativen zur Verbesserung der sozialen und kulturellen Situation in Groß Glienicke,
    • Jugendliche, Frauen und Senioren zu unterstützen, sich zu engagieren und selbst Projekte zu initiieren und durchzuführen,
    • ein besonderer Aspekt ist es, Alternativen zur Gewalt als Mittel zur Lösung von Konflikten aufzuzeigen,
    • Durchführung von kulturellen Veranstaltungen und Vorhaben, die zur Bereicherung des gesellschaftlichen Lebens beitragen und sich mit regionaler Kunst, Kultur und Zeitgeschichte auseinandersetzen.

    (3)   Der Verein finanziert sich aus Mitgliedsbeiträgen, Spenden und öffentliche Zuwendungen, die der Unterstützung des Vereinszwecks dienen.

     

     

    § 3 Selbstlosigkeit

    (1)   Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung in der jeweils gültigen Fassung (§§ 51 ff.  AO).

    (2)   Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

    (3)   Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

    (4)   Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßige hohe Vergütung begünstigt werden.

     

    § 4 Mitgliedschaft

    (1)   Mitglieder des Vereins können natürliche und juristische Personen werden, die die Ziele des Vereins anerkennen und unterstützen wollen. Kinder und Jugendliche unter 18 Jahren bedürfen der Zustimmung der/ des Personensorgeberechtigten.

    (2)   Die Aufnahme ist schriftlich zu beantragen. Der Vorstand entscheidet über die Aufnahme. Gegen die Ablehnung eines Aufnahmeantrages kann Berufung bei der Mitgliederversammlung eingelegt werden.

    (3)   Die Mitgliedschaft erlischt durch Tode, Austritt oder Ausschluss.

    (4)   Jedes Mitglied kann seine Mitgliedschaft mit einer Kündigungsfrist von 6 Wochen zum Ende eines Kalenderjahres kündigen. Die Kündigung ist schriftlich gegenüber dem Vorstand zu erklären.

    (5)   Verstößt ein Mitglied gegen die Ziele und Interessen des Vereins oder bleibt es trotz Mahnung mit der Zahlung seines Mitgliedsbeitrages mit mehr als 6 Monaten im Verzug, so kann es durch den Vorstand mit sofortiger Wirkung ausgeschlossen werden. Das Mitglied ist vorher anzuhören. Gegen den Ausschließungsbeschluss kann Berufung bei der Mitgliederversammlung eingelegt werden.

    (6)   Die Mitgliederversammlung kann natürliche Personen, die sich besonders verdient um den Verein gemacht haben mit ihrer Zustimmung zu Ehrenmitgliedern erklären. Ehrenmitglieder müssen keinen Mitgliedsbeitrag zahlen, haben aber im übrigen die gleichen Rechte und Pflichten wie andere Mitglieder.

     

    § 5 Mitgliedsbeitrag

    Die Mitglieder zahlen Beiträge nach Maßgabe eines Beschlusses der Mitgliederversammlung. Zur Festsetzung des Beitrages ist eine 2/3 Mehrheit der anwesenden Mitglieder notwendig.

     

    § 6 Organe des Vereins

    Organe des Vereins sind:

    1. die Mitgliederversammlung
    2. der Vorstand

     

    § 7 Mitgliederversammlung

    (1)   Die Mitgliederversammlung hat insbesondere folgende Aufgaben:

    • die Wahl, Abberufung, Entlastung des Vorstandes,
    • Beschlußfassung über die Höhe und Fälligkeit der Mitgliedsbeiträge
    • Wahl zweier Rechnungsprüfer aus dem Kreis der Mitglieder, die nicht dem Vorstand angehören, sowie die Entgegennahme ihres Jahresberichtes,
    • Beschlußfassung über Satzungsänderungen,
    • Beschlußfassung über die Auflösung des Vereins,
    • Beschlußfassung über die Berufung gegen die die Entscheidung des Vorstandes gemäß § 4 Absatz 2 und 4.

    (1)  Die ordentliche Mitgliederversammlung tritt einmal jährlich zusammen. Sie wird vom Vorsitzenden unter Angabe der Tagesordnung, mit einer Frist von zwei Wochen schriftlich einberufen.

    (3)   Die Mitgliederversammlung ist weiterhin einzuberufen, wenn 1/3 der Vereinsmitglieder sie schriftlich beim Vorstand fordern. Er muß diesem Antrag nachkommend Die Mitgliederversammlung ist innerhalb von vier Wochen nach Eingang des Antrages mit einer Frist von zwei Wochen einzuberufen.

    (4)   Der Vorstand kann erforderlichenfalls weitere Mitgliederversammlungen einberufen.

    (5)   Die Tagesordnung kann durch Beschluss geändert oder ergänzt werden.

    (6)   Die Mitgliederversammlung ist bei ordnungsgemäßer Ladung unabhängig von der Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.  Sie beschließt mit einfacher Mehrheit, soweit die Satzung nicht anders bestimmt. Jedes persönlich anwesende Mitglied hat eine Stimme.

    (7)   Wahlen sind geheim. Gewählt ist der Kandidat, der die meisten Stimmen auf sich vereinigt. Bei Stimmengleichheit findet eine geheime Wahl statt.

    (8)   Über jede Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift anzufertigen, die deren Verlauf beschreibt und die gefassten Beschlüsse festhält. Sie ist vom Vorsitzenden und dem Versammlungsleiter zu unterzeichnen.

    (9)   Die Mitgliederversammlungen sind öffentlich. Über Ausnahmen beschließt die Mitgliederversammlung.

     

    § 8 Vorstand

    (1)   Der Vorstand besteht aus dem 1. Vorsitzenden und dem stellvertretenden Vorsitzenden sowie einem Kassenverwalter. Die Mitgliederversammlung kann die Zahl der Vorstandsmitglieder auf bis zu-sieben erhöhen. Vorstandsmitglieder können nur natürliche Personen sein. Ein Mitglied kann maximal nur eine Vorstandsfunktion innehaben.

    (2)   Der Vorstand führt die Geschäfte. Er kann einen Geschäftsführer bestellen. Der Geschäftsführer ist beratendes Mitglied des Vorstandes.

    (3)   Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist. Er beschließt mit einfacher Mehrheit.

    (4)   Der 1.Vorsitzende, der stellvertretende Vorsitzende und der Kassenverwalter vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Jeweils zwei von ihnen vertreten gemeinsam. Im Innenverhältnis sind der stellvertretende Vorsitzende und der Kassenverwalter angewiesen, von ihrer Vertretungsbefugnis nur im Falle der Verhinderung des 1.Vorsitzenden Gebrauch zu machen.

    (5)   Die Vorstandsmitglieder sind gegenüber den Verein von der Haftung für einfache Fahrlässigkeit freigestellt.

    (6)   Die Mitglieder des Vorstandes werden auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Der Vorstand bleibt solange im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt ist.

    (7)   Der Vorstand kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung, der mit einer Mehrheit von 2/3 der anwesenden Mitglieder zu fassen ist, abberufen werden.

    (8) Erlauben es die finanziellen Rahmenbedingungen des Vereins, können sich die Vorstandsmitglieder Aufwandsentschädigungen im Rahmen der Pauschale des § 3 Nr. 26 a EStG auszahlen.

    (9) Mitgliedern des Vorstandes kann für ihre Tätigkeit eine angemessene Vergütung gezahlt werden.

    § 9 Auflösung, Liquidation und Vermögensanfall

    (1)   Die Auflösung des Vereins ist durch Beschluss der Mitgliederversammlung mit 2/3 Mehrheit der stimmberechtigten Mitglieder herbeizuführen. Über die Auflösung des Vereins kann nur in einer mit diesem Tagesordnungspunkt einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden. Sind auf der zum Zweck der Auflösung des Vereins einberufenen Mitgliederversammlung nicht 2/3 der Mitglieder anwesend, so kann der Beschluss zur Auflösung erst auf einer weiteren, innerhalb von 4 Wochen einzuberufenden Mitgliederversammlung gefasst werden. Auf dieser Mitgliederversammlung entscheidet die 2/3 Mehrheit der anwesenden Mitglieder.

    (2)   Ist die Liquidation des Vereinsvermögens erforderlich (Auflösung, Entziehung der Rechtsfähigkeit), so sind die im Amt befindlichen Mitglieder des Vorstandes die Liquidatoren.

    (3)   Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke ist das Vermögen zu steuerbegünstigten Zwecken zu verwenden. Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vermögens dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamtes ausgeführt werden.

     

    § 10 Satzungsänderung

    Beschlüsse über Änderungen der Satzung fasst die Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von 2/3 der erschienenen Mitglieder. Über eine Satzungsänderung kann nur in einer mit diesem Tagesordnungspunkt einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden.  Die Änderungsvorschläge zur Satzung sind den Mitgliedern mit der Einladung zur Mitgliederversammlung schriftlich bekannt zu machen.

    § 11 Inkrafttreten der Satzung

    Die Satzung tritt mit sofortiger Wirkung in Kraft.

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